Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das entfachen eines Lagerfeuers- oder das Grillen im eigenen Garten ist nicht meldepflichtig. Sollten Sie jedoch Baum- und Heckenschnitt sowie Stroh in größeren
Mengen verbrennen, ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen einzuhalten. In der Verordnung sind Bedingungen aufgelistet die der Sicherheit und Rücksichtnahme dienen. Neben einzuhaltenden Abständen und Zeiten sind Anweisungen enthalten, die Belästigungen der Allgemeinheit vermeiden.

Folgende Mindestabstände sind beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten und beim Verbrennen von nicht nur unbedeutenden anderer pflanzlicher Abfälle einzuhalten. Es besteht dann eine Anzeigepflicht wenn landwirtschaftliche Flächen abgebrannt (Verbrennen von Stroh und Äckern) oder das Feuer über das übliche Maß hinausgeht (z. B. Osterfeuer). Beim Verbrennen pflanzlicher Abfälle sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen.
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Drucksachen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren, und Heiden
  • 20 m von Baumallen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.


Die Abstände gelten für kleinere, als auch für größere Feuer, wobei für letztere weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen.
Verbrennungen dieser Art sind mindestens 2 Werktage vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

 

Bitte beachten Sie, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr möglich bzw. gestattet ist.

 

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen