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Scheidungsverfahren
Leistungsbeschreibung
Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.
Verfahrensablauf
Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Für das Scheidungsverfahren ist in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk
- der Ehepartner, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben
Die Zuständigkeit wird die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt prüfen, die/der den Scheidungsantrag stellt. Für Scheidungen mit Auslandsbezug – insbesondere wenn ein Ehegatte nicht deutscher Staatsangehöriger ist – gelten wiederum andere Regeln.